Abklärungen für die Freischaltung von Volltexten in edoc (Zweitveröffentlichung)
Mit Blick auf eine längerfristige Publikationstätigkeit lohnt sich eine frühe Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zur Zweitveröffentlichung von Publikationen. Die Universitätsbibliothek bittet die Autorinnen und Autoren, sie bei der Einhaltung der urheberrechtlichen und vertraglichen Bedingungen nach Möglichkeit zu unterstützen.
Auf Wunsch bietet die Fachstelle Open Access ihrerseits eine individuelle Beratung an, um Autorinnen und Autoren bei der Klärung ihrer Zweitveröffentlichungsrechte zu helfen. Im Rahmen unserer Möglichkeiten übernehmen wir auch punktuell die Anfrage bei Verlagen.
Wir empfehlen, sich bereits bei der Einreichung des Manuskripts beim Verlag ein nicht ausschliessliches Nutzungsrecht fest und dauerhaft vorzubehalten. Dies bedingt u.U. eine Abänderung des Verlagsvertrages bzw. das Verfassen eines Vertragszusatzes.
Informationen und Vorschläge finden sie auf den Seiten von open-access.net: Verlagsverträge
Bei bereits publizierten Beiträgen ist die Abklärung der Nutzungsbedingungen erforderlich. Relevant sind folgende Fragen:
- Darf der Volltext der Publikation grundsätzlich auf dem Dokumentenserver edoc veröffentlicht werden?
- Wenn ja, macht der Verlag Auflagen zur Freischaltung im Internet betreffend:
- Textversion (Preprint bzw. eingereichtes Manuskript, Postprint bzw. akzeptiertes Manuskript, publizierte Verlagsversion mit Verlagslayout)
- Zeitpunkt (Sperrfrist bis zur Freischaltung)
- Zusätzliche Angaben (Nachweis der Erstveröffentlichung, Verlinkung, Begleittext u.a.)
Wir empfehlen folgendes Vorgehen:
- Im Verlagsvertrag stehen in der Regel Angaben zu den an den Verlag abgegebenen Nutzungsrechten sowie weiteren Rechten und Verpflichtungen. Diese sind zwingend zu beachten.
- Die Datenbank SHERPA/RoMEO gibt Auskunft zu den aktuellen Bedingungen, die bei einzelnen Verlagen oder Zeitschriften in Bezug auf die Selbstarchivierung von Artikeln gelten. Die Informationen bilden jedoch keine verbindliche Rechtsauskunft. Verlage können sowohl restriktiver als auch kulanter sein als beschrieben. Für die Gültigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen.
- Es kann sich deshalb lohnen, beim Verlag die schriftliche Erlaubnis einzuholen, das akzeptierte Manuskript (Postprint) oder die Verlagsversion in edoc zu veröffentlichen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich insbesondere bei Buchkapiteln, Monographien, Zeitungsartikeln sowie anderen Publikationen, die bei kleinen oder nicht-englischsprachigen Verlagen erschienen sind. Dafür kann der folgende Musterbrief verwendet werden:
Musterbrief [PDF]
Modèle de lettre [PDF]
Template letter [PDF]
- Wurden bei der Veröffentlichung keine anders lautenden urheberrechtlichen Vereinbarungen mit dem Verlag getroffen, gelten für AutorInnen mit Wohnsitz in der Schweiz die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Verlagsvertrag (Art. 380-393 OR). Demnach dürfen wissenschaftliche Zeitschriftenartikel oder Buchbeiträge bereits 3 Monate nach Erscheinen zur Bereitstellung in edoc abgeliefert werden (Art. 382 Abs. 3 OR). Bei einer Mitautorschaft ist zusätzlich die Zustimmung aller Autorinnen und Autoren nötig.
Rechtsgutachten "Open Access - Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im schweizerischen Recht"
Das Rechtsgutachten wurde im Auftrag der Universität Zürich von Prof. Dr. Reto M. Hilty und Dr. Matthias Seemann verfasst.
Competence Center in Digital Law (CCDL)
Das Ziel des Kompetenzzentrums ist es, die Schweizer Hochschullandschaft (Dozierende, Forschende, Bibliotheksangestellte, IT-Angestellte, Mitarbeitende der Rechtsdienste und der Administration) im Zusammenhang mit der Digitalisierung und den neuen Medien und Technologien in allen daraus entstehenden Rechtsfragen zu unterstützen und im Hinblick auf Rechtsrisiken zu sensibilisieren. Vorerst konzentriert sich das Kompetenzzentrum auf den Themenbereich Urheberrecht.
Für die Nutzung der Dokumente, die in edoc veröffentlicht wurden, durch Dritte, gelten die Policies von edoc (insbesondere die Data Policy).